Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Gegenstand

Zwischen den Vertragspartnern wird ein Dienstvertrag gemäß den hier genannten Bedingungen geschlossen

§ 2 Zustandekommen

Ein Vertrag gemäß dieser Bedingungen kommt zustande durch a) Unterzeichnung ei-nes Vertragsdokuments, dem diese Bedingungen zugrundeliegen, b) die mündliche oder schriftliche Erklärung der Annahme eines Angebots von SWI, in dem auf diese Bedingungen Bezug genommen wird, durch den Kunden, c) die Zusendung einer Auf-tragsbestätigung durch SWI an den Kunden, in der auf diese Bedingungen Bezug ge-nommen wird, oder d) die konkrete Inanspruchnahme von Dienstleistungen der SWI durch den Kunden auch ohne vorherige weitere Abstimmung, Angebot oder Bestäti-gung. Das im Einzelfall gültige Schriftdokument – also Vertragstext, Angebot, Auf-tragsbestätigung in Kombination mit diesen Bedingungen oder im Falle eines rein mündlichen Auftrages diese Bedingungen allein – wird in der Folge als „Vertrag“ be-zeichnet.

§ 3 Vertragsbeginn & Vertragsdauer

Der Vertrag beginnt zum „Vertragsbeginndatum“ und läuft zunächst fest über den „Ersten Vertragszeitraum“. Er verlängert sich jeweils um einen „Folgevertragszeitraum“, wenn er nicht innerhalb der „Kündigungsfrist“ vor Ablauf des jeweiligen Vertragszeitraums schriftlich gekündigt wird. Diese Vertragsdaten sind normalerweise im Vertrag vermerkt. Fehlen einzelne oder alle diese Angaben, gilt folgende Regelung: Der Vertrag beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Vertrag geschlossen wurde. Der erste Vertragszeitraum beträgt 1 Jahr, der Folgevertragszeitraum jeweils ein weiteres Jahr und die Kündigungsfrist drei Monate zum Ende des laufenden Vertragszeitraums. Umfasst der Vertrag keine regelmäßig zu erbringenden Leistungen, Abnahmevereinbarungen oder ähnliches, und wurde keine Laufzeit vereinbart, endet der Vertrag mit dem Abschluß aller zum Leistungsumfang gehörenden Arbeiten. Soweit SWI sich zur Erbringung der vertraglichen Leistungen Dritter bedient, werden diese nicht Vertragspartner des Kunden. Ferner besteht zwischen den Kunden von SWI kein allein durch die gemeinsame Nutzung der Dienste begründbares Verhältnis. 

§ 4 Vertragserweiterung durch Zusatzaufträge

Beauftragt der Kunde während der Laufzeit dieses Vertrages SWI bzw. seine Mitarbei-ter mündlich oder schriftlich mit weiteren dem Vertragsfeld entsprechenden Dienstleis-tungen, gelten diese als Erweiterung des hier vereinbarten Leistungsumfanges und der Vertrag verlängert sich ggf. automatisch entsprechend, sofern der Kunde nicht schriftlich einen neuen separaten Vertrag wünscht. Es bedarf hierzu keiner separaten Mitteilung oder Bestätigung durch SWI. Fordert der Kunde SWI oder seine Mitarbeiter im Verlaufe der Arbeiten mündlich oder schriftlich zu einer ergänzenden Beratungs- oder Analysetätigkeit auf, stellt dies bereits selbst einen kostenpflichtigen Zusatzauf-trag dar, auch wenn diese Tätigkeit die Grundlage für einen weiteren Zusatzauftrag darstellen soll, wenn nicht eine andere Regelung durch SWI schriftlich bestätigt wird. Enthalten diese Erweiterungsaufträge die Übernahme erhöhter oder erweiterter Zu-ständigkeiten oder Verantwortlichkeiten im Projektkontext, insbesondere auch solche, die eine Erhöhung des Haftungsrisikos zur Folge haben können, bedarf es jedoch in jedem Falle einer schriftlichen Bestätigung der Annahme des Zusatzauftrages seitens SWI, damit eine solche Erweiterungsleistung Vertragsbestandteil werden kann.

§ 5 Projektleiter

 Werden im Vertrag Projektleiter benannt, treffen diese für Ihre Seite jeweils verbindliche Entscheidungen betreffend die Leistungen nach diesem Vertrag.

§ 6 Arbeitszeiten, Ausführungsort

Leistungen nach diesem Vertrag werden zu den SWI-Geschäftszeiten Montags bis Freitags zwischen 8:00 und 18:00 Uhr erbracht. Werden aus betrieblichen oder technischen Gründen auf Wunsch des Kunden Leistungen außerhalb dieser Zeiten erbracht, wird für Leistungen in der Woche ein Zuschlag von 25%, am Wochenende von 50% erhoben.

§ 7 Personalauswahl

SWI kann zur Erbringung der vertraglichen Leistungen Personal einsetzen, welches nach Einschätzung von SWI zur Erbringung der Leistungen ausreichend qualifiziert ist. Ein Recht des Kunden auf den Einsatz bestimmter Mitarbeiter besteht nicht.

§ 8 Zuständigkeiten & Verantwortlichkeiten

SWI ist nur für die Dinge zuständig und verantwortlich, die im Leistungsumfang dieses Vertrages explizit vereinbart wurden.

§ 9 Mitwirkungspflicht des Kunden

Der Kunde wird SWI selbständig alle Informationen und Hinweise geben, die im weitesten Sinne mit den Lieferungen und Leistungen von SWI in Zusammenhang stehen, und sicherstellen, daß alle für ihn relevanten Punkte im Vertrag schriftlich fixiert werden

§ 10 Terminzusagen & Leistungsverzug

Wurden Fertigstellungstermine vertraglich vereinbart, tritt ein Verzug nur ein, wenn die Umstände, die zur Leistungsverzögerung geführt haben, von SWI zu vertreten sind. Insbesondere tritt ein Leistungsverzug nicht ein und SWI kann auch zugesagte Termine verschieben, wenn Verzögerungen darin Ihre Ursache haben, dass der Kunde seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist oder sich im Verlaufe der Arbeiten herausstellt, dass die Erfüllung der Anforderungen in der geplanten Art und Weise nicht oder nicht sinnvoll möglich ist. Auch die Erweiterung des Leistungsumfangs durch Zusatzaufträge kann zu Terminverschiebungen führen, sofern die Zusatzaufträge auf die Erbringung des ursprünglichen Leistungsumfanges einwirken, vom Kunden eine Abarbeitung der Zusatzaufträge noch vor allen Teilen des ursprünglichen Leistungsumfangs oder eine gleichzeitige Abarbeitung mit diesem gefordert wird. In diesem Fall hat SWI die Verzögerung ebenfalls nicht zu vertreten und es tritt kein Leistungsverzug ein.

§ 11 Mängel

Mängel müssen grundsätzlich schriftlich an SWI gemeldet werden und in einer Weise formuliert sein, die es fachlich versierten Mitarbeitern von SWI gestattet, den Problemzustand nachzustellen und exakt zu analysieren. Erfolgt dies nicht, ist SWI nicht zur Bearbeitung der Mangelmeldung verpflichtet. Ebenfalls liegt kein durch SWI zu behebender Mangel vor bei Fehlern, die sich aus Wechselwirkungen mit Systemen und Systemteilen des Kunden oder Dritter ergeben, die nicht der Betreuung oder Verantwortung von SWI im Rahmen dieses Vertrages unterliegen. Stellt sich im Rahmen der Arbeiten nach einer Mangelmeldung heraus, dass der Mangel seine Ursache nicht in Leistungen der SWI hatte, sind die Arbeiten zur Behebung auf jeden Fall kostenpflichtig

§ 12 Abnahme von Leistungen

Wurde im Vertrag keine abweichende Regelung zur Abnahme für bestimmte Teilleistungen oder den Gesamtleistungsumfang vereinbart, gilt jede erbrachte kleinste inhaltlich in sich geschlossene Teilleistung, egal ob diese im Vertrag explizit einzeln aufgeführt ist oder nicht, mit Abschluß der zugehörigen Arbeiten innerhalb von 7 Tagen als abgenommen, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist nicht Mängel schriftlich bei SWI  geltend macht oder eine Abnahme in dieser Zeit nicht sinnvoll möglich ist. In letzterem Falle gilt entsprechend eine Abnahmefrist von einem Monat. Die Abnahme kann grundsätzlich nur bei wesentlichen Mängeln verweigert werden.

§ 13 Garantie

Die Garantiezeit für projektartig in sich abgeschlossene Dienstleistungen beträgt 6 Monate, soweit nicht im Vertrag Abeichendes vereinbart wurde. Ein Garantieanspruch bei Einzelleistungen, die technisch oder inhaltlich nicht sinnvoll projektartig abgrenz-bar sind, besteht nicht.

§ 14 Preisanpassungen

Die Preise für die vertraglichen Dienstleistungen können von SWI mit einer Frist von 6 Wochen jeweils zum Monatsbeginn zur Anpassung an die aktuelle Kostensituation geändert, ggfs. auch erhöht werden, sofern im Vertrag nichts abweichendes vereinbart wurde, frühestens jedoch nach drei Monaten. Widerspricht der Kunde einer Preiserhöhung innerhalb von 2 Wochen und kann keine Einigung erzielt werden, ist jeder der Partner berechtigt, die Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen auf das Ende des Monats vor Inkrafttreten der Erhöhung schriftlich zu kündigen. Nimmt der Kunde sein Widerspruchsrecht nicht wahr oder erfolgt die Kündigung nicht fristgerecht, tritt die angekündigte Preiserhöhung in Kraft. Eine Kündigung seitens des Kunden ist ausgeschlossen, wenn die Preiserhöhung die allgemeine Teuerungsrate nicht übersteigt.

§ 15 Rechnungsstellung & Zahlungsbedingungen

Die in Anspruch genommenen Leistungen werden nach Ermessen von SWI wöchentlich, 14tägig, monatlich oder nach Abschluss einer Teilleistung jeweils rückwirkend an den Kunden berechnet. Bei Festpreisvereinbarungen wird jeweils der auf den Berechnungszeitraum aufgrund der geplanten Projektdauer zeitanteilig entfallende Teilbetrag abgerechnet. Eine Vergütung ist mit Zustellung der Rechnung innerhalb von 10 (zehn) Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Kunde kann gegen Ansprüche SWIs nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertrag zu. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist SWI berechtigt, die Dienstleistung sofort einzustellen. Der Kunde bleibt in diesem Falle verpflichtet, die fälligen Entgelte für bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Teilleistungen zu zahlen, unabhängig davon, ob diese in sich abgeschlossen sind, und zwar zuzüglich Zinsen für den Verzugszeitraum in Höhe von 2% über dem entsprechenden Leitzins der zuständigen Notenbank

§ 16 Fälligkeit von Seminargebühren

Die Gebühren für eine Seminarteilnahme werden unmittelbar nach Ende des Seminars fällig. Sagt ein Teilnehmer weniger als 10 Arbeitstage vor Beginn eines Seminars seine Teilnahme ab, werden 50% der Seminargebühr fällig, bei weniger als 5 Arbeits-tagen wird die gesamte Seminargebühr fällig. Ein Teilnehmer kann jedoch eine Ersatzperson benennen, die an seiner Stelle an der Veranstaltung teilnimmt. Bei firmen-individuellen Seminaren und Workshops werden bei einer Absage weniger als 15 Werktage vor dem Termin 50%, bei einer Absage weniger als 8 Werktage vor dem Termin 100% der Seminargebühren fällig.

§ 17 Einstellung kostenloser freiwilliger Leistungen

Soweit SWI kostenlose Dienste und Leistungen erbringt, können diese jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Ein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadenersatzanspruch ergibt sich daraus nicht.

§ 18 Geheimhaltung

SWI verpflichtet sich, sämtliche kundenspezifischen Informationen und Daten sowie Kenntnisse über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die SWI im Rahmen des Ver-tragsverhältnisses erlangt, nur zur Durchführung dieses Vertragsverhältnisses bzw. in der weiteren Zusammenarbeit mit dem Kunden zu verwenden und auch über das Ende der Vertragslaufzeit hinaus, jedoch längstens 10 Jahre, geheim zu halten. Ausgenommen von der Geheimhaltungspflicht sind Informationen, die allgemein bekannt oder jedermann zugänglich sind, oder die unabhängig von diesem Vertragsverhältnis dem Empfänger bekannt geworden sind oder werden. Verletzt wird diese Geheimhaltungspflicht nur durch schuldhafte Verstöße SWIs. Die Darlegungs- und Nachweispflicht obliegt jeweils dem Auftraggeber.

§ 19 Haftungsbegrenzung

SWI haftet für Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für entgangenen Gewinn sowie sonstige mittelbare und unmittelbare Folge- und Vermögensschäden ist ausgeschlossen, es sei denn, dass SWI vorsätzliches oder grob fahr-lässiges Handeln nachgewiesen werden kann oder SWI eine Hauptpflicht aus diesem Vertrag schuldhaft verletzt hat. SWI haftet nicht für Schäden aus Unmöglichkeit der Leistung und nicht für Leistungseinschränkungen oder Leistungsausfälle, die auf hö-herer Gewalt oder auf Ereignissen beruhen, die regelmäßig eine Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Hierzu zählen insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen. Die Verjährungsfrist für nichtwesentliche Vertragsverletzungen wird auf zwei Jahre begrenzt.

§ 20 Schlußbestimmungen

Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen der Vertragsbedingungen bedürfen der Schriftform. Erfüllungsort ist Trochtelfingen. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und aufgrund dieses Vertrages ist der Sitz von SWI. Auf diesen Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. An Verpflichtungen aus diesem Vertrag sind auch die Rechtsnachfolger der SWI-Kunden gebunden. Die evtl. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An Stelle der unwirksamen Bestimmung soll diejenige wirksame Regelung gelten, die dem mit der ursprünglichen Formulierung angestrebten Regelungsziel am nächsten kommt. Sollten sich Regelungslücken in diesen Vertragsbedingungen herausstellen, so soll für diese diejenige wirksame Regelung gelten, die dem mit den sonstigen Bestimmungen dieser Bedingungen angestrebten Regelungsziel am nächsten kommt.

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